Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) regeln die Rechtsverhältnisse zwischen den Kunden bzw. allgemein den Vertragspartnern (in der Folge kurz „Vertragspartner“) einerseits und der First Avenue GmbH und ihrer Tochterunternehmen (in der Folge kurz „FA“) anderseits.
Derzeit bietet die FA folgende Leistungen an:
Außenwerbemedien: Citylight Poster, City Poster, Bus Poster, City Guide, Digitales Citylight Poster, Bus-Digital-TV, Zug-Digital-TV, Digitale Kinowerbung (in der Folge kurz auch „(D)OOH“).
Digitalwerbemedien bzw. Digitalprodukte: stol.it, suedtirolnews.it, sportnews.bz, second-hand.it, telmi.it, bautipps.it, kultur.bz.it, cippy.it, sentres.com, outdooractive.com, restaurants.st, shopping.st, meinhandwerker.lvh.it, ilmioartigiano.lvh.it, artejananatvalbadia.it, suedtirol.live, digitalsuedtirol.it, digitalaltoadige.it, tippthek.com, alpinemap.it, samt aller zu diesen gehörenden Subdomains, Webseiten, mobilen Applikationen sowie angeschlossene Online- und Offline-Softwaretools und mit diesen im Zusammenhang stehenden Services (z.B. Mobile Apps und Mobile Webservices, Bewertungs-Widgets, Werbesysteme) (in der Folge kurz auch „DIGITAL“).
Das Portfolio an Leistungen kann jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.
1 Anwendungsbereich
.1 Alle Leistungen der FA erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
.2 Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, welche die FA mit ihren Vertragspartnern über die von ihr zu erbringenden Leistungen schließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen gegenüber dem Vertragspartner.
.4 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden, soweit sie von diesen AGB abweichen, keine Anwendung. Eine derartige Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die FA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die FA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, ist daraus kein Einverständnis oder keine Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen abzuleiten. Ebenso gelten keine örtlichen Gebräuche.
Für den Fall, dass die Leistungen der FA vollständig oder teilweise von einemDritten erbracht werden, oder FA Produkte eines Drittanbieters weiterveräußert, so hat der Vertragspartner auch die eventuellen Geschäfts- undNutzungsbedingungen des Drittanbieters in der jeweils gültigen Form, wie sie auf den Webseiten der FA und/oder des Drittanbieters veröffentlicht sind, zu beachten, sofern diese Geschäfts- und Nutzungsbedingungen nicht im Widerspruch zu den vorliegenden AGB stehen. Mit der Annahme dieser AGB gelten auch die Geschäfts-und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters als angenommen.
.5 Hinsichtlich der DIGITAL-Leistungen der FA gilt die Nutzung dieser Leistungen als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB.
2 Parteien und Rechtsnachfolge
.1 Vertragspartei ist der Vertragspartner einerseits und FA auf der anderen Seite. Der Vertragspartner ist gegenüber der FA direkt verpflichtet, selbst wenn er durch einen Dritten (z.B. einer Agentur) vertreten ist.
.2 Bei Verträgen mit einer Generalunternehmer-Agentur (in der Folge „GU“) oder mit einer ProAgency ist diese Vertragspartner und nicht deren Kunde (in der Folge auch „Endkunde“). Die GU und/oder ProAgency haftet und bürgt gegenüber der FA für die Einhaltung dieser AGB und der jeweiligen zusätzlichen Vertragsbedingungen auch durch den Endkunden. Bei Verträgen mit einer GU und/oder einer ProAgency sind insbesondere auch die Bestimmungen des Art. 13 zu beachten.
.3 Ist der Vertragspartner eine juristische Person, behält sich FA das Recht vor, im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten gegen den gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners persönlich vorzugehen. Der gesetzliche Vertreter haftet demnach solidarisch für die Verpflichtungen des Vertragspartners gegenüber FA und erklärt dies ausdrücklich durch die Annahme dieser AGB.
.4 Der Vertragspartner wird bestmöglich dafür sorgen, dass FA ihre vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. In jedem Fall ist der Vertragspartner für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der, der FA zur Verfügung gestellten Werbemittel und übermittelten Inhalte und sonstigen Informationen alleine verantwortlich.
.5 Im Falle einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Umgründungsmaßnahme ist FA berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus den Vertragsverhältnissen mit dem Vertragspartner auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Vertragspartner gibt dazu bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung.
.6 Die Übertragung von Rechten aus einem zwischen dem Vertragspartner und FA geschlossenen Vertrag, durch den Vertragspartner an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der FA nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die Weitergabe und/oder Untervermietung von Werbeflächen und/oder Werbeplätzen. Den GU und den ProAgencies ist die Weitergabe von Werbeflächen und/oder Werbeplätzen nach Maßgabe und unter Einhaltung dieser AGB ausdrücklich gestattet.
3 Vertragsabschluss
.1 Die in den Angeboten der FA angeführten Leistungen sind insbesondere hinsichtlich der Preise, Lieferfristen und Nebenleistungen sowie – bei Werbe-Leistungen – der Verfügbarkeit der Werbeflächen und Platzierungen freibleibend und für die FA unverbindlich. Angebote stellen keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. Dies selbst dann nicht, wenn auf dem Angebot “bindend” o.ä. verzeichnet sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, ein Angebot für eine Auftragserteilung an die FA zu stellen.
.2 Jedes an die FA gerichtete Angebot für eine Auftragserteilung muss den Namen des (End-)Kunden, bei Werbe-Leistungen auch das Werbemittel und den Inhalt der beabsichtigten Werbung bezeichnen. Lässt sich der (End-)Kunde durch eine Agentur, eine GU oder eine ProAgency vertreten, muss diese den Namen des (End-)Kunden bekanntgeben.
.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die FA ausdrücklich die Annahme des Auftrages erklärt (Auftragsbestätigung) oder wenn der Auftrag seitens der FA, auch ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung, gegenüber dem Kunden erbracht wird (z.B. auftragsgemäße Schaltung des Werbemittels). Bei DIGITAL-Verträgen und (D)OOH-Verträgen kommt ein Vertrag auch durch Hochladen der Files bzw. Inhalte durch den Vertragspartner auf den von FA bereitgestellten Systemen und Plattformen und entsprechender Freischaltung durch die FA zustande. Durch das Hochladen der Files bzw. Inhalte gelten die AGB gem. Art. 1.5 als angenommen.
.4 FA behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass der Antragsteller daraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche ableiten kann.
4 Vertragsarten und Vertragsdauer
.1 Es sind folgende Vertragsarten zu unterscheiden:
a) Jahresverträge (z.B. Betriebseinträge auf DIGITAL-Plattformen, Softwaremiete (SaaS), Schnittstellen, usw.)
b) Kampagnen (insb. themenbezogene oder terminierte Werbe-Leistungen, usw.)
c) Services (z.B. Schulungen, Produktionskontrolle von gelieferten Grafiken, Erstellung von Werbemitteln, usw.)
.2 Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt die Vertragsdauer bei fortlaufenden Verträgen 1 (ein) Jahr ab Abschluss des Vertrages gem. Art. 3.3. Der jeweilige Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr um den gleichen Vertragszeitraum, wenn er nicht spätestens 30 (dreißig) Tage vor der jeweiligen Fälligkeit von einer der Parteien gekündigt wird. Die Kündigung hat, bei sonstiger Unwirksamkeit, schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein oder zertifizierter E-Mail (PEC) zu erfolgen. Der spätere Beginn der Vertragsleistung kann von Fall zu Fall gesondert vereinbart werden.
.3 Für Vertragsleistungen mit einer Laufzeit von weniger als 1 (einem) Jahr (z.B. Kampagnen) gelten die vereinbarten Buchungszeiträume. In diesem Fall ist eine stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen.
Wenn eine Leistung (z.B. Banner) ohne Zeitangabe gebucht wird und diese Zeitangabe nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach erfolgter Buchung nachgereicht wird, behält sich FA das Recht vor, die Leistung nach freier Verfügbarkeit jedoch im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die Leistung nach freier Verfügbarkeit umfasst neben der zeitlichen Komponente auch die Inhalte bzw. bei Werbe-Leistungen auch das Werbemittel. Sollte der Vertragspartner demnach das Werbemittel bzw. die Inhalte zum Zeitpunkt des in Art. 9.1 definierten Liefertermins nicht oder nicht im vereinbarten Umfang bereitstellen, behält sich FA das Recht vor, das Werbemittel nach eigenem Ermessen herzustellen und den Inhalt zu füllen. Die dadurch entstanden Kosten sowie eventuelle Drittkosten werden gem. Art. 5.2 gesondert und nach Preisliste verrechnet.
.4 Dem Vertragspartner steht es frei, den Inhalt abzuändern oder zu ergänzen.
5 Preise und Verrechnung
.1 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste bzw. der im jeweiligen Angebot genannte Preis. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
.2 Alle im Auftrag nicht ausdrücklich angegebenen und vereinbarten Leistungen werden gesondert berechnet (z.B. persönliche Assistenz bei Änderungswünschen im Rahmen eines Digital-Werbepakets über die vereinbarte Anzahl hinaus, zusätzliche Grafik-Leistungen usw.).
.3 Ebenso gesondert berechnet werden von der FA an Behörden abzuführende Steuern und Gebühren (wie z.B. Stempelgebühren, Zollgebühren, Werbesteuer, Autorengebühren usw.) sowie außerordentliche Zusatzkosten (wie z.B. Mehrkosten für Versand-, Transport- und Dispositionskosten wegen verspäteter oder nicht korrekter Anlieferung der physischen Werbemittel, außerordentliche Transportkosten, Kosten für allfällige administrative und kreative Aufwände im Rahmen von digitalen Kampagnen, Kosten für Druck/Produktion der Werbemittel soweit nicht im Aushang-/Veröffentlichungspreis inkludiert, usw.). Sollten sich Steuern und Gebühren während der Vertragslaufzeit erhöhen oder andere außerordentliche Zusatzkosten anfallen, ist FA berechtigt, diese an den Vertragspartner auch rückwirkend in Rechnung zu stellen.
.4 Werden dem Vertragspartner zusätzlich zu den Vertragsleistungen unentgeltliche Leistungen zur Verfügung gestellt, so gilt grundsätzlich, dass diese nur einmalig gewährt werden und bei Vertragsverlängerungen (z.B. bei fortlaufenden Verträgen) nicht mehr Teil der vereinbarten und erworbenen Vertragsleistung des Vertragspartners sind.
.5 FA ist jederzeit berechtigt, Anzahlungen oder Garantien (z.B. in Form einer Bankgarantie) zu verlangen. Eventuell gewährte oder in Angeboten angeführte Rabatte sind nicht kumulierbar. Es gilt immer der höhere Rabatt.
.6 Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind sämtliche Rechnungen der FA bei Sicht fällig.
.7 Bei mehrjährigen und fortlaufenden Verträgen werden die Preise bei Vertragsverlängerung automatisch entsprechend der Teuerungsrate angepasst. Als Referenzwert gelten der EUROSTAT-Index sowie der ISTAT-Index, wobei der jeweils höhere Wert Anwendung findet. Als Bezugsmonat wird der letzte verfügbare Vormonat festgelegt. Die Beträge werden auf einen durch 5 (fünf) teilbaren Betrag ohne Kommastellen gerundet. Eine Anpassung nach unten ist ausgeschlossen.
.8 Die Preise und die Abrechnungsperioden können auch während der Vertragslaufzeit jederzeit angepasst werden und treten auch bei laufenden Verträgen sofort in Kraft, wobei FA verpflichtet ist, die Änderungen dem Vertragspartner mitzuteilen. Im Falle einer Preiserhöhung von über 15 % (fünfzehn Prozent) steht dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Widrigenfalls gilt die Preiserhöhung als angenommen.
.9 Im Falle einer außerordentlich hohen Inflationsrate (höher als 0,5 % im Monat laut einem der in Art. 5.7 genannten Indizes) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse können die Preise auch rückwirkend am Ende der Abrechnungsperiode, entsprechend den behördlich festgestellten Teuerungsraten angepasst werden.
.10 Im Falle einer (auch stillschweigenden) Vertragsverlängerung gelten allfällige vorher bekanntgegebene Preisänderungen und/oder Indexanpassungen in jedem Fall als angenommen. Die ausbleibende Kündigung vonseiten des Vertragspartners gilt in diesem Fall als ausdrückliche Zustimmung.
6 Nichterfüllung und Vertragsaufhebung
.1 Bei ganzer oder teilweiser Nichterfüllung seitens des Vertragspartners ist die FA berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit Setzung einer Nachfrist von 7 (sieben) Tagen, ohne weiteres und nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus alleinigem Verschulden des Vertragspartners als aufgehoben zu betrachten.
.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Vertragspartners werden in jedem Fall auch ohne Mahnung Verzugszinsen fällig, welche nach Maßgabe des GvD 09.10.2002, Nr. 231 berechnet werden. Ebenso hat der Vertragspartner der FA in diesem Fall sämtliche mit dem Inkasso verbundenen Spesen (Rechtsanwaltsspesen, Inkassospesen, Bearbeitungs- und Postgebühren usw.) zu ersetzen.
.3 Gerät der Vertragspartner im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung in Verzug, ist die FA berechtigt, den gesamten gestundeten Betrag bzw. den für die Vertragsdauer geschuldeten Restrechnungsbetrag sofort fällig zu stellen.
.4 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nachweislich (indem etwa ein negatives Eigenkapital oder ein buchhalterischer Substanzwert unter 0 (Null) ausgewiesen wird) und derartig, dass die Zahlung des für FA vereinbarten Entgeltes gefährdet erscheint, oder wird gegen den Vertragspartner der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, ist FA berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen für den Vertragspartner nur gegen Vorauszahlung auszuführen und im Falle eines Zahlungsverzugs vom Vertrag zurückzutreten.
.5 Im Falle der Zuwiderhandlung des Vertragspartners gegen die Bestimmungen der Art. 8 und 10 dieser AGB oder anderer im jeweiligen Vertrag als wesentlich bezeichneter Vertragsbestimmungen gilt der Vertrag als von Rechts wegen aufgehoben und zwar aus alleinigem Verschulden des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeschadet dieser Schadenersatzpflicht schuldet der Vertragspartner der FA in jedem Fall den für die Vertragsleistung vereinbarten Preis sowie die erlegten Gebühren.
.6 Die Verträge gelten in jedem Fall als von Rechts wegen aufgelöst, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
.7 Eventuelle Reklamationen und/oder Beanstandungen vonseiten des Vertragspartners müssen unmittelbar während der Leistungserbringung mittels Einschreiben oder zertifizierter E-Mail (PEC) an die FA erfolgen.
7 Stornobedingungen
.1 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 1 (einem) Jahr gem. Art. 4.3 kann der Vertragspartner die gebuchte Vertragsleistung stornieren, wobei folgende Stornokosten jeweils in Prozent des Rechnungsbetrages anfallen.
Für alle Außenwerbemedien:
- bis zu 17 (siebzehn) Wochen vor Leistungsstart: 0% (im Wiederholungsfall 5%)
- 16 (sechzehn) bis 9 (neun) Wochen vor Leistungsstart: 30 %
- 8 (acht) bis 7 (sieben) Wochen vor Leistungsstart: 80%
- 6 (sechs) Wochen vor Leistungsstart und kurzfristiger: 100%
Für alle Digitalwerbemedien bzw. Digitalprodukte:
- bis zu 8 (acht) Tage vor Leistungsstart: 25%
- 7 (sieben) Tage vor Leistungsstart und kurzfristiger: 100%
Die prozentuellen Stornokosten betreffen nicht Drittleistungen.
Für fortlaufende Verträge gilt Art. 4.2.
.2 Im Falle von Service-Leistungen sind der FA alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Auslagen und Aufwendungen (z.B. getätigte Post-, Telefon-, Lager-, Kilometerspesen etc.) vollumfänglich zu ersetzen. Die vertraglich bis dahin festgesetztes Raten und Anzahlungen bleiben vollumfänglich geschuldet, unabhängig von der bereits geleisteten Vorarbeit von FA. Aufwendungen im Zusammenhang mit der von FA eingegangenen Verbindlichkeiten (wie z.B. Mietkosten, Lohnkosten, etc.) und/oder solchen Aufwendungen, die mit der Stornierung nutzlos geworden sind (z.B. Abklärungen, Besorgungen, etc.) sind ebenfalls vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen. Ferner hat der Vertragspartner, für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen seitens der FA und den damit verbundenen Zeitaufwand im vollen Umfang aufzukommen.
.3 Teilstornierungen und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Stornierungen gleichgestellt.
.4 Die mit dem Vertragsrücktritt einhergehenden Stornokosten stellen kein Guthaben für zukünftige Leistungen dar, es sei denn, FA gesteht dies dem Vertragspartner in der Stornobestätigung ausdrücklich zu.
8 Content und Tracking-Richtlinie
.1 Die FA legt zum Schutz aller Beteiligten Wert darauf, dass die in ihren Digitalwerbemedien und Digitalprodukten wiedergegebenen Inhalte nur in Zusammenhängen benutzt werden, die der Contentrichtlinie der FA entsprechen. Diese Richtlinie gilt für alle Daten und Inhalte, die in welcher Form auch immer bei FA eingespeist und über die Digitalwerbemedien und Digitalprodukte der FA zur Verfügung gestellt werden.
.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Richtlinien. Bei Verstößen gegen diese Richtlinien behält sich die FA das Recht vor, jederzeit die Bereitstellung der mit dem Vertragspartner vereinbarten Leistungen einzustellen und den jeweiligen Vertrag aus alleinigem Verschulden des Vertragspartners gem. Art. 6.5 als aufgelöst zu betrachten. Ausnahmen und Abweichungen von der Contentrichtlinie müssen von der FA ausdrücklich und schriftlich genehmigt werden.
.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Sinne, insbesondere keine Inhalte bei der FA einzuspeisen bzw. keine von der FA bereitgestellten Inhalte auf Webseiten oder in Apps zu platzieren, die beispielsweise (aber nicht abschließend):
- pornografische oder nur für Erwachsene bestimmt sind;
- gewaltverherrlichend sind;
- in denen gedroht wird, sich selbst oder anderen Schaden zuzufügen, oder in denen dies befürwortet wird;
- mit denen Einzelpersonen oder Gruppen belästigt, eingeschüchtert oder gemobbt werden;
- die zu Hass gegen Einzelpersonen oder Gruppen anstiften, begründet durch deren ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, Nationalität, Zugehörigkeit zu Streitkräften, sexueller Orientierung, Geschlecht, geschlechtlicher Identität oder durch eine ähnliche Eigenschaft, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist;
- die in Verbindung mit Drogen und Drogenzubehör gebracht werden;
- mit denen Produkte befürwortet, verkauft oder beworben werden, die aus gefährdeten oder bedrohten Tierarten hergestellt wurden; und
- insgesamt, Inhalte jeglicher Art, die illegal sind, illegale Aktivitäten bewerben oder die Rechte anderer verletzen (z.B. urheberrechtlich geschütztes Material, es sei denn der Vertragspartner verfügt über die erforderlichen Bereitstellungsrechte).
.4 Die FA ist stets bestrebt, alle zur Verfügung gestellten Leistungen (Systeme, Programmcodes, Inhalte, etc.) so zu verbessern, dass sowohl die Nutzererfahrung als auch die kommerziellen Ergebnisse ihrer Vertragspartner verbessert werden. Zu diesem Zweck sammelt die FA im Rahmen aller angebotenen Leistungen (Systeme, Programmcodes, Inhalte, etc.) Nutzerdaten und verarbeitet diese unter Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen.
.5 Der Vertragspartner stimmt daher zu, dass zu jedem Zeitpunkt,
- in allen von der FA gelieferten Leistungen;
- in bereits auf Partnerseite eingebundenen Leistungen (Systeme, Programmcodes und/oder Inhalte); sowie
- in zukünftig einzubindenden Leistungen (Systeme, Programmcodes und/oder Inhalte)
technische Maßnahmen zum Erfassen von Nutzerdaten implementiert werden können, auch ohne dass der Vertragspartner darüber gesondert in Kenntnis gesetzt wird. Solche technischen Maßnahmen können beispielsweise JavaScript-Plugins sein, die Cookies im Browser des Nutzers der Seiten des Vertragspartners platzieren, aber auch jedes andere Tool oder jeglicher Programmcode.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine solche technische Maßnahme auch dann nachträglich zu implementieren oder implementieren zu lassen, wenn sie nicht von vorne herein vertraglich vereinbart wurde.
Die FA verpflichtet sich diesbezüglich, die technischen Maßnahmen so zu implementieren und zu liefern, dass der technische Aufwand auf Seiten des Vertragspartners so gering wie möglich bleibt.
.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf eventuell von ihm selbst betriebenen Apps oder Portalen, über welche in welcher Form auch immer ein Austausch mit FA stattfindet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen strikt einzuhalten und von den Nutzern sämtliche notwendigen Zustimmungen zur Weitergabe von Daten an FA einzuholen. Der Vertragspartner verpflichtet sich in jedem Fall, FA in diesem Zusammenhang in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten und von jeglicher Haftung gegenüber den betroffenen Nutzern oder Behörden freizustellen.
9 Lieferung der Werbemittel und Inhalte
.1 Der Vertragspartner liefert der FA die erforderlichen Werbemittel inklusive der Inhalte auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Die Anlieferung der Druckfiles für die Herstellung der physischen Werbemittel erfolgt mindestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem Leistungsstart ausnahmslos über das FA-Upload-Tool upload.firstavenue.it. Die Lieferung der digitalen Werbemittel erfolgt mindestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem Leistungsstart. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt mindestens 1 (einen) Arbeitstag vor dem Leistungsstart bzw. permanent während des Buchungszeitraums. Die Lieferung der physischen Werbemittel bei Eigendruck (auch jene für einen allfälligen Sujetwechsel und Ersatzplakate/-folien) erfolgt mindestens 10 (zehn) Arbeitstage vor Leistungsstart franko Domizil an das FA-Servicecenter bzw. an die im Auftrag genannte Adresse. Die Lieferung der Werbemittel inklusive Inhalte muss ausnahmslos in der von FA vorgegebenen Form (u.a. definiert im Handbuch für „Formate / Technische Daten“ sowie direkt im FA-Channel Manager) erfolgen.
.2 Eine ausbleibende oder nicht korrekte Lieferung sowie eine nicht fristgerechte Lieferung der Werbemittel und/oder Druckfiles inklusive der Inhalte iSd Art. 9.1. rechtfertigt keine Abänderung des Buchungszeitraums. Einen allfälligen Schaden trägt ausschließlich der Vertragspartner. Preise und Gebühren bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn die Werbe-Leistung nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.
.3 Die angelieferten Werbemittel sowie die von FA im Auftrag des Vertragspartners produzierten Werbemittel können von FA nach Maßgabe des Art. 10.5 zeitlich und räumlich unbegrenzt genutzt werden. Mit Leistungsstart kann FA frei darüber verfügen. Über das Ende der Leistungserbringung hinaus kommt FA keinerlei Aufbewahrungspflicht zu.
.4 Für die von FA und Dritten genutzten Werbemittel einschließlich der Inhalte, erwächst dem Vertragspartner sowie dem Urheber kein Anspruch auf eine wie auch immer geartete Entschädigung.
.5 Grafik-Leistungen durch die FA müssen in jedem Fall gesondert in Auftrag gegeben werden und sind nicht in den angebotenen Werbe-Leistungen inkludiert. Sofern nicht anders vereinbart, beinhalten Angebote für Grafik-Leistungen bis zu 2 (zwei) Änderungswünsche des Vertragspartners. Änderungswünsche ab dem 3. (dritten) werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
.6 Für den Fall, dass der an FA erteilte Auftrag auch Grafik-Leistungen umfasst, wird FA dem Vertragspartner rechtzeitig einen entsprechenden Grafikvorschlag unterbreiten. Eventuelle Änderungswünsche müssen der FA innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden. Gehen bei FA innerhalb der besagten Frist keine Änderungswünsche ein, so gilt der Grafikvorschlag als vorbehaltslos genehmigt und freigegeben. Von FA gestaltete Werbemittel dürfen, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Zustimmung durch FA, ausschließlich im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung und im Rahmen des gesamten Leistungsportfolio der FA verwendet werden.
10 Inhalt und Ausgestaltung der Werbemittel und Inhalte, Immaterialgüterrechte, Einräumung von Nutzungsrechten
.1 Für die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung der Werbemittel, einschließlich sämtlicher Inhalte (Texte, Verlinkungen, Coupons usw.) sowie für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Rechte in Bezug auf die Werbemittel (Copyrights, Urheberrechte, Lizenzen usw.) ist alleine der Vertragspartner verantwortlich.
Der Vertragspartner garantiert insbesondere, dass seine gebuchten Werbe-Leistungen im Einklang mit sämtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, des Werberechts und des Immaterialgüterrechts sind sowie allgemein dafür, dass keine gesetzlichen Bestimmungen auf lokaler, staatlicher oder internationaler Ebene verletzt werden. Der Vertragspartner garantiert die Einhaltung der Branchenregelungen sowie der Richtlinien des IAP und EASA und verpflichtet sich, sämtliche mit den Schaltungen einhergehenden Sondersteuern und Gebühren ordnungsgemäß abzuführen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich in jedem Fall, FA im Zusammenhang mit allen vorgenannten Verpflichtungen in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten und von jeglicher Haftung freizustellen.
.2 Mit der Übermittlung von Bildern, Videos und Texten erklärt der Vertragspartner auch der Rechteinhaber zu sein. Will der Vertragspartner, dass ein Dritter (z.B. Autor) als Rechteinhaber (z.B. Inhaber des Copyrights und/oder der Bildrechte) genannt wird, muss der Vertragspartner dies FA ausdrücklich mitteilen. Der Vertragspartner ist alleine verantwortlich für die korrekte Nennung des Rechteinhabers und verpflichtet sich in jedem Fall, FA in diesem Zusammenhang in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten und von jeglicher Haftung freizustellen.
.3 Wird eine Werbe-Leistung ganz oder teilweise behördlich untersagt, oder lässt sie sich aus anderen behördlichen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, oder entspricht sie nicht den Richtlinien des IAP, EASA usw., kann die FA die Ausführung des Auftrags ohne Angabe von weiteren Gründen verweigern und den Vertrag auflösen, ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche entstehen. Dasselbe gilt, wenn – insbesondere bei (D)OOH-Verträgen – Gründe zur Annahme bestehen, dass die Werbe-Leistung zu Vandalismus führt.
.4 Die Detaillierung der Inhalte muss innerhalb der erlaubten Parameter (Anzahl Zeichen, Anzahl Links, Definition von zeitlichen und regionalen Gültigkeiten, usw.) und gemäß Vorgaben von FA erfolgen. Der Vertragspartner ist alleine verantwortlich für allfällige behördliche Meldungen (z.B. für Gewinnspiele).
.5 Mit der Übermittlung der vom Vertragspartner bereitgestellten Inhalte an FA oder deren Kooperationspartner bzw. mit der Einspeisung der Inhalte bei FA durch den Vertragspartner oder einer von diesem ermächtigten Person, räumt der Vertragspartner für sich selbst sowie für eventuelle dritte Rechteinhaber der FA das nichtexklusive und übertragbare Nutzungsrecht ein, diese Inhalte zeitlich und räumlich unbegrenzt im Rahmen des gesamten FA-Leistungs-Portfolios inklusive White-Label-Lösungen, Verlinkungen, eingebundene Drittplattformen zu nutzen, zu verbreiten, zu ändern, zu bearbeiten, zu veröffentlichen bzw. öffentlich zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst alle für den Betrieb der FA und damit in Zusammenhang stehende notwendigen Verwertungshandlungen in jedem derzeit und/oder in Zukunft möglichen technischen Verfahren (print, online, mobile usw.) und auch in Form von Apps sowie das Recht der FA, die Inhalte zu Eigenwerbezwecken zu nutzen.
Der Vertragspartner garantiert gegenüber der FA, seinerseits über die Rechte zu verfügen bzw. befähigt zu sein, der FA die besagten Rechte einzuräumen. Er erklärt, keine schutzwürdigen Interessen Dritter zu verletzen und die FA in diesem Zusammenhang in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.
Der Vertragspartner räumt der FA weiters das Recht ein, sein Logo sowie seine Kontaktdaten (Adresse, Telefon, E-Mail, etc.) und unternehmensspezifische Links (Webseite, Social-Media, etc.) im Rahmen des gesamten FA-Leistungs-Porfolios zu nutzen (z.B. als Referenz).
.6 FA behält sich das Recht vor, die Einspeisung von Inhalten durch den Vertragspartner ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder die Inhalte zu entfernen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht vorliegt, dass diese in irgendeiner Weise rechtswidrig sind. Der Preis für den Buchungszeitraum, Steuern, Gebühren und außerordentliche Zusatzkosten bleiben in diesem Fall vollumfänglich geschuldet, selbst wenn die vertragsgegenständliche Leistung durch die FA nicht mehr bzw. nur noch teilweise erbracht wird.
.7 Die über das Leistungsportfolio der FA abrufbaren Inhalte dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der FA und/oder der jeweiligen Rechteinhaber ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistung bearbeitet werden.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der FA bzw. der jeweiligen Rechteinhaber dürfen die Inhalte weder dargestellt, kopiert oder verbreitet, noch in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.
.8 Sofern dem Vertragspartner die Nutzung von Logos und/oder Marken der FA ausdrücklich erlaubt wird, darf die Nutzung jeweils nur im Rahmen der gegenständlichen Vertragsleistungen erfolgen. Jede anderweitige, nicht explizit genehmigte Nutzung der Logos/Marken (auch in abgeänderter Form) hat eine sofortige Auflösung des Vertrages aus alleinigem Verschulden des Vertragspartners gem. Art. 6.5 zur Folge. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist der FA vorbehalten.
11 Politische Werbemittel
.1 Bei Werbemitteln mit politischem Inhalt sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, Bedingungen der Konzessionsgeber oder der Verpächter und die behördlichen Weisungen zu beachten. Der Vertragspartner zeigt FA an, wenn ein Werbemittel politischen Inhalt hat.
.2 Die Außenwerbemedien Bus Poster, Bus-Digital-TV und Zug-Digital-TV können für politische Werbung nicht genutzt werden.
.3 Mit der politischen Werbe-Leistung wirbt eine politische Gruppierung, eine Partei, ein Aktionskomitee, eine Arbeitsgruppe oder eine Einzelperson für eine Wahl oder Abstimmung (Volksbefragung) auf Europa-, Staats-, Regional-, Provinz- oder Gemeindeebene. Die politischen Werbe-Leistungen haben entweder einen klar erkennbaren Hinweis auf eine zur Wahl stehende Partei, einen Kandidaten/eine Kandidatin oder eine Liste oder auf eine konkrete Abstimmungsvorlage zu enthalten.
Sogenannte Imagewerbung (für Gruppierungen, Parteien und Anliegen) fällt nicht unter den Begriff der politischen Werbe-Leistung.
.4 Bei Europa-, Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen sowie bei Volksbefragungen behandelt die FA während der Zeit des Wahlkampfs alle Kandidaten/Parteien/Listen gleich. Hierzu behält sie sich vor, Aufträge ohne vorherige Mitteilung an den Vertragspartner entschädigungslos zu kürzen.
.5 Politische Werbe-Leistungen haben die politische Partei oder Organisation zu nennen, soweit dies behördlich vorgegeben ist. Der FA sind stets die politische Partei oder Organisation und der Autor mitzuteilen.
12 Haftung und Gewährleistung
.1 In Bezug auf die Haftung und Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. FA haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Mangel- und Folgeschäden, Verzögerungsschäden, Datenverlust, Nutzungsausfall, höhere Gewalt, ideelle Schäden, Schäden Dritter usw. wird ausgeschlossen.
.2 Die Haftung für vom Vertragspartner bereitgestellte Inhalte liegt ausschließlich beim betreffenden Vertragspartner. Weder FA noch deren Kooperationspartner übernehmen irgendeine Haftung für die vom Vertragspartner bereitgestellten Inhalte, insbesondere auch nicht für die Gesetzeskonformität derselben. Für den Fall der Inanspruchnahme der FA und/oder deren Kooperationspartner durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung, hält der Vertragspartner die FA und/oder deren Kooperationspartner vollkommen schad- und klaglos; dies umfasst auch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
.3 FA übernimmt keinerlei Haftung für die ständige Verfügbarkeit des FA-Leistungs-Portfolios, Fehler, Verzögerungen oder Unterbrechungen, Viren, Datenverlust, Datenlöschung oder Datenmissbrauch. Ist die Nutzung des FA-Leistungs-Portfolios nicht oder nur eingeschränkt infolge von höherer Gewalt, Naturereignissen, fehlender vorübergehender Zugang zum Server, fehlender oder mangelhafter Internetverbindung, Anweisungen von öffentlichen Behörden und/oder sonstiger Vertragspartner von FA usw. möglich, bleiben die Preise für den Buchungszeitraum, Steuern, Gebühren und außerordentliche Zusatzkosten weiterhin und ohne Entschädigungsanspruch des Vertragspartners geschuldet.
.4 Digitalwerbemedien und Digitalprodukte enthalten Links zu anderen Webseiten. FA identifiziert sich nicht mit den Inhalten der Webseiten, auf die gelinkt wird und übernimmt dafür keine Haftung.
.5 Die Haftung ist in jedem Fall auf den Betrag des Auftragsvolumens der vom Vertragspartner jeweils angekauften Leistung beschränkt. Die Haftung für darüberhinausgehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
.6 FA haftet keinesfalls für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Vermögensschäden, einschließlich entgangener Gewinne sowie für sonstige Schäden jedweder Art, die dem Vertragspartner durch den Ausfall einer Leistung entstehen oder entstehen könnten.
.7 Jegliche Ansprüche gegenüber FA sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 (drei) Monaten gerichtlich geltend zu machen.
13 Generalunternehmer-Agenturen und ProAgencies
.1 Ist der Vertragspartner ein GU oder eine ProAgency, welche Verträge im Interesse der eigenen Endkunden abschließen und/oder Leistungen der FA vermitteln, gelten folgende ergänzende Bestimmungen.
.2 Die GU und die ProAgencies schließen Verträge auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Endkunden ab. Die GU und die ProAgencies verpflichten sich in jedem Fall, der FA den Namen des Endkunden bekannt zu geben. Anderenfalls wird FA den Auftrag nicht ausführen.
.3 Wird ein Vertrag auf Rechnung des Endkunden abgeschlossen, haftet die GU bzw. die ProAgency voll und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen auch durch den Endkunden.
.4 Für sämtliche (D)OOH-Leistungen verrechnet die GU bzw. ProAgency in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Endkunden den Preis für den Buchungszeitraum, die Steuern, die Gebühren und die außerordentlichen Zusatzkosten der FA ohne Zuschläge.
.5 Kommt die GU oder die ProAgency den Verpflichtungen gem. Art. 13.3 und 13.4 nicht nach, führt dies zum vollständigen Verlust der Provision bzw. der gewährten Einkaufsrabatte. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt der FA vorbehalten.
.6 Die FA ist berechtigt, den Endkunden ohne Benachrichtigung der GU und der ProAgency direkt zu kontaktieren.
.7 Die Provisionen und Einkaufsbedingungen der GU und der ProAgencies werden nach dem jeweils gültigen Reglement berechnet.
14 Datenschutz
.1 FA behandelt die den Vertragspartner und Dritte betreffenden persönlichen Daten vertraulich. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Prinzipien der Korrektheit, Gesetzmäßigkeit und Transparenz.
.2 Mit vollinhaltlichem Verweis auf die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30.06.2003, Nr. 196 igF sowie in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (DSGVO) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von persönlichen Daten stimmt der Vertragspartner durch Annahme dieser AGB der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Durch Annahme dieser AGB erklärt der Vertragspartner außerdem, die von den vorgenannten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufklärungen zum Datenschutz erhalten zu haben, diese zur Kenntnis zu nehmen und diese uneingeschränkt anzunehmen. Die Aufklärung zum Datenschutz der FA ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung zudem jederzeit unter folgender Adresse abrufbar: […].
.3 Der Vertragspartner erteilt der FA die ausdrückliche Erlaubnis, ihn an dessen bei FA hinterlegten Kontaktdaten (per Telefon, Mobiltelefon, E-Mail, Socialmedia und Chat-Kanäle, Post, usw.) über Neuerungen und Anpassungen von Produkten und Leistungen sowie generell über Neuigkeiten (auch mittels Newsletter o.ä.) zu informieren. Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe seiner Kontaktdaten für Werbezwecke an Dritte. Der Vertragspartner kann die Zusendung der News jederzeit und ohne weiteres mittels schriftlicher Mitteilung an FA ablehnen bzw. die Zustimmung widerrufen.
.4 Die Digitalwerbemedien und Digitalprodukte von FA benutzen Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“), SL-Connect und ggf. weitere Analysetools. Google Analytics, SL-Connect und andere Tools verwenden sog. „Cookies“, Textdateien, die auf dem Computer des Nutzers gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der jeweiligen Digitalwerbemedien und Digitalprodukte durch den Nutzer ermöglichen. Weitere Informationen dazu finden sich in der jeweils gültigen Datenschutzerklärung, die unter der im Art. 14.2 angegebenen Adresse abrufbar ist.
15 Schriftformerfordernis
.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und FA bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
.2 Gleiches gilt für allfällige Beendigungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen sowie für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der FA unterliegen dem italienischen formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts.
.2 Die deutsche Version der AGB ist im Zweifelsfall maßgeblich und hat Anwendungsvorrang zu eventuellen Versionen in anderen Sprachen.
.3 Sofern vom Gesetz kein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, gilt der Gerichtsstand von Bozen als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Der FA steht es jedoch frei, ihre Ansprüche auch am Sitz bzw. Wohnort des Vertragspartners geltend zu machen.
.4 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen werden durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so gut wie möglich erreichen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall einer Lücke in diesen AGB.
17 Änderung AGB
.1 FA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern.
.2 Die Änderungen treten nach Veröffentlichung auf der Webseite unter der Adresse www.firstavenue.it/AGB in Kraft und gelten automatisch für alle zu einem darauffolgenden Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
.3 Bestehen zwischen dem Vertragspartner und der FA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits ein oder mehrere Vertragsverhältnisse, die auf der Grundlage vorheriger AGB abgeschlossen worden sind, so wird FA die Änderungen dem Vertragspartner mitteilen. Die Änderungen gelten auch in Bezug auf bestehende Vertragsverhältnisse als stillschweigend angenommen, wenn der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb der Frist von 4 (vier) Wochen ab erfolgter Mitteilung widerspricht. In diesem Fall gilt Stillschweigen als Zustimmung und die geänderten AGB werden zum mitgeteilten Zeitpunkt Gegenstand des betroffenen Vertrages bzw. der betroffenen Verträge.
Teil II: Besondere BestimmungenAA Besondere Bestimmungen für Citylight Poster, City Poster, Bus Poster, City Guide, Digitales Citylight Poster, Bus-Digital-TV, Zug-Digital-TV sowie für Kinowerbung
18 Platzierung der Werbemittel
.1 Die FA platziert die Werbemittel inkl. der Inhalte entsprechend dem vereinbarten Verteilungsplan (Art. 20).
.2 Für Bus Poster, Bus-Digital-TV und Zug-Digital-TV kann die Nutzung von besonderen Linien und Strecken nicht garantiert werden.
.3 Im Bereich der Kinowerbung strahlen die Kinobetreiber die Werbefilme nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn im abgedunkelten Saal (Einlass- oder Trailerlicht) aus. Werbefilme mit sensiblem Inhalt werden erst nach 20.00 Uhr ausgestrahlt.
19 Preis für Buchungszeitraum, Steuern, Gebühren und Zusatzkosten
.1 In Bezug auf Preise und Verrechnung gelten die Bestimmungen der Art. 5 und 6. Änderungen der Listenpreise sind jedoch bis zur schriftlichen Buchungsbestätigung durch FA vorbehalten.
.2 Für Citylight Poster, City Poster und Bus Poster sind bei mehrjährigen Verträgen beim Werbemittel in Papier drei Sujetwechsel pro Jahr, beim Werbemittel in PVC 1 Sujetwechsel pro Jahr vorgesehen. Für City Guide erfolgen die Sujetwechsel nach Anfrage des Vertragspartners.
.3 Sujetwechsel und Plakataushänge für Citylight Poster, City Poster und Bus Poster erfolgen zu den regulären Aushangterminen (festgelegt in den Preislisten und Aushangkalendern). FA ist berechtigt, bei zusätzlichen Sujetwechseln innerhalb der regulären Aushangtermine je Citylight Poster, je Bus Poster und je City Poster F6 und F3 beim Werbemittel in Papier Kosten von 50,- €, je City Poster F18 Kosten von bis zu 250,- €, beim Werbemittel in PVC je Citylight Poster und je City Poster F6 und F3 Kosten von 90,- € und je City Poster F18 Kosten von 450,- €, und beim Werbemittel in Forex je City Poster F6 und F3 Kosten von 100,- € zu verrechnen. Für Sujetwechsel und Plakataushänge außerhalb der regulären Aushangtermine ist FA berechtigt, je Citylight Poster und für Bus Poster je Zielgebiet die Kosten des regulären Aushangtermins erhöht um 100% zu verrechnen. Für City Poster F18, F6 und F3 werden die Kosten des regulären Aushangtermins um 50% erhöht. Die Kosten für Sujetwechsel verstehen sich exklusive Kosten für Druck/Produktion des Werbemittels. Für Sujetwechsel eines City Guides ist FA berechtigt, 60,- € zu verrechnen; diese Kosten verstehen sich inklusive Kosten für Druck/Produktion des Werbemittels.
.4 In Ausnahmefällen kann der Vertragspartner nach vorheriger Vereinbarung den Plakatdruck selbst übernehmen (Eigendruck). In diesem Fall wird dem Vertragspartner der Betrag von 5,- € je Plakat rückvergütet, sofern die Druck-Leistungen im Angebot der FA inkludiert waren.
.5 FA ist berechtigt, bei Lieferung der physischen Werbemittel durch den Vertragspartner (gem. Art. 9.1) pro verspäteter Lieferung zusätzlich zum Preis der vereinbarten Vertragsleistung 150,- € Dispositionskosten bei erfolgter Lieferung von wenigstens 5 (fünf) Arbeitstagen vor dem Leistungsstart und 350,- € Dispositionskosten bei erfolgter Lieferung von wenigstens 2 (zwei) Arbeitstagen vor dem Leistungsstart zu verrechnen.
.6 Sämtliche Sondersteuern (z.B. für Gewinnspiele) und sonstige, in der Preisliste nicht explizit inbegriffene Kostenpunkte und Gebühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners.
20 Verteilungsplan und Aushangkalender
.1 (D)OOH-Werbemittel werden gemäß der in der Buchungsbestätigung beiliegenden Flächenliste verteilt. Die Flächenliste enthält je nach Außenwerbemedium u.a. die vorgesehenen Ortschaften inkl. Standorte mit der jeweiligen Anzahl Werbeflächen sowie die vorgesehenen Busunternehmen inkl. Maß mit der jeweiligen Anzahl der Werbeflächen.
.2 Der Zeitraum der Leistung sowie mögliche Start- und Endtermine (Mindestdauer, Dauer der Montage der Werbemittel usw.) für die Leistungserbringung für alle Außenwerbemedien sind im FA-Aushangkalender festgelegt. Bei notwendiger Verschiebung des vereinbarten Starttermins beginnt die Leistungserbringung spätestens an dem auf den ursprünglichen Leistungsstart folgenden Aushangtermin gemäß Aushangkalender. Zu beachten sind Ausnahmeregelungen infolge von Feiertagen wie im FA-Aushangkalender vorgesehen.
21 Montage/Demontage der physischen Werbemittel
.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Montage/Demontage der physischen Werbemittel durch FA bzw. durch von dieser beauftragten Drittunternehmen.
.2 Der Preis für Montage/Demontage der physischen Werbemittel richtet sich nach dem Tarif der FA gemäß deren Verkaufsdokumentation, der aktuellen Preislisten und den formalisierten Angeboten. Preisänderungen sind bis zur schriftlichen Buchungsbestätigung durch die FA vorbehalten.
22 Maß/Qualität der Werbemittel
.1 Maß und Qualität der Werbemittel müssen den Richtlinien der FA entsprechen.
.2 Für physische Werbemittel gilt:
- Zugelassen sind die im Handbuch „Formate / Technische Daten“ definierten Maße. Andere Maße sind zugelassen, soweit dies in der Bestätigung bzw. im Vertrag schriftlich vereinbart ist.
- Die physischen Werbemittel für City Poster und Citylight Poster haben sich für den Anschlag im Nassklebeverfahren oder für den Aushang in Leuchtkästen, die physischen Werbemittel für Bus Poster für das Bekleben der Busse zu eignen.
- Unter Bezugnahme der geltenden Bestimmungen der italienischen Straßenverkehrsordnung werden u. a. physische Werbemittel mit Leucht-, Fluoreszenz- und Bronzefarben (Gold-, Silber- und Metallicfarben) nicht ausgehängt.
Für digitale Werbemittel gilt:
- Zugelassen sind die im FA-Channel Manager hinterlegten bzw. die in der Buchungsbestätigung bzw. im Vertrag schriftlich vereinbarten Maße.
.3 Die Umwandlung (Encodierung), Qualitätsprüfung sowie eventuell die der gültigen Normen entsprechenden erforderlichen Nachbearbeitungen der angelieferten Werbefilme (z.B. Tonlevel) erfolgt durch FA oder ein durch FA bestimmtes Unternehmen. Dabei wird sichergestellt, dass ein einheitliches Qualitätslevel eingehalten wird. FA stellt dem Vertragspartner, die Kosten für diese Dienstleistung zusätzlich zum Tarif für Werbezeiten in Rechnung.
23 Kontrolle/Unterhalt der Werbemittel
.1 Die FA haftet nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und Verschmutzung der Werbemittel.
.2 Verlorengegangene, gestohlene und beschädigte Werbemittel sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten zu ersetzen.
.3 Der Vertragspartner kann von der FA während des Zeitraums der Leistungserbringung eine gemeinsame Kontrolle von beanstandeten Werbepositionen verlangen.
.4 Bei Citylight Poster, City Poster und Bus Poster unterhält die FA den Plakatanschlag während des Zeitraums der Leistungserbringung und schlägt bei beschädigten Plakaten Ersatzplakate (im Umfang von der im Vertrag maximal definierten Vorratsdruck-Menge) an. Hiervon ausgenommen sind Beschädigungen infolge von höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkungen Dritter. Bei Eigenlieferung hat der Vertragspartner die für den Unterhalt erforderlichen Ersatzplakate zeitgleich mit der Lieferung der regulären Plakate zur Verfügung zu stellen.
.5 Wird bei Werbe-Leistungen von Bus Poster und Bus-Digital-TV ein Fahrzeug vor Ende der Leistungserbringung aus dem Verkehr gezogen oder wird eine Umplatzierung des physischen Werbemittels aus anderen Gründen notwendig trägt der Vertragspartner die Kosten für eine Demontage sowie für die Produktion des Ersatz-Werbemittels und dessen Montage.
.6 Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vom Vertragspartner sofort gegenüber der FA gerügt werden. Die Rüge hat detailliert und schriftlich per Einschreiben RA unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Platzierung, bei Kinowerbung des Kinos, des Saals, des Vorführtages, der Vorführzeit und des Grundes der Beanstandung, inklusive einer Bestätigung des Vorfalles durch den Betreiber des Kinos, zu erfolgen. In Bezug auf Haftung und Gewährleistung gelten in jedem Fall die Bestimmungen und Beschränkungen des Art. 12.
24 Fehlende/ungenügende Werbeflächen
.1 Kann die FA,
- wegen ungenügender Werbeflächen (Verminderung von Werbepositionen, Vorrang von politischer Werbung oder anderen nicht von der FA zu vertretenden Gründen),
- aufgrund der Überdeckung von Aushängen,
- aufgrund von logistischen/organisatorischen Gegebenheiten,
die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbringen, steht es ihr frei, die betroffenen Werbeflächen, gegebenenfalls auch auf andere Außenwerbe- und Digitalwerbemedien im Rahmen des eigenen Leistungsportfolios umzuplatzieren. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete Entschädigung.
.2 Ist eine Umplatzierung nicht möglich, behält sich die FA eine Kürzung der Belegungszahl, eine Reduzierung des Zeitraums der Leistungserbringung oder eine Verschiebung des Zeitraums der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen vor.
Ist dies nicht möglich, berechnet FA nur die tatsächlich ausgeführten Leistungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf irgendwelche sonstige Entschädigungen.
.3 Bei öffentlichen sowie privaten Transportunternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs rechtfertigen vorübergehende Betriebsunterbrechungen und gelegentliche Änderungen der Fahrstrecken weder zu einer Rechnungskürzung noch zu einer Entschädigung des Vertragspartners.
Bei Unterbrechungen von mehr als 30 (dreißig) Tagen wird der Zeitraum der Leistungserbringung entweder kostenlos um die nicht verfügbare Zeit verlängert oder der Rechnungsbetrag entsprechend reduziert.
.4 Ist die Nutzung einer Werbeposition nach Platzierung des Werbemittels inklusive Inhalt nicht oder nur eingeschränkt möglich, etwa infolge von höherer Gewalt, Naturereignissen, Pandemien, Gewalteinwirkungen Dritter, Anweisungen von öffentlichen Behörden und/oder sonstiger Vertragspartner von FA usw., bleiben der Preis für den Buchungszeitraum, die Steuern, die Gebühren und die a.o. Zusatzkosten weiterhin und ohne Entschädigungsanspruch des Vertragspartners geschuldet.
BB Besondere Bestimmungen für DIGITALWERBEMEDIEN (kultur.bz.it, cippy.it, sentres.com, restaurants.st, shopping.st, meinhandwerker.lvh.it, ilmioartigiano.lvh.it, suedtirol.live, digitalsuedtirol.it, digitalaltoadige.it samt aller zu diesen gehörenden Subdomains, Webseiten, mobilen Applikationen sowie angeschlossene Online- und Offline-Softwaretools und mit diesen im Zusammenhang stehenden Services (z.B. Mobile Apps und Mobile Webservices, Bewertungs-Widgets, Werbesysteme).
25 Vertragsleistungen Digitalwerbemedien
.1 Die Leistungen werden auf der Webseite der FA und in der Verkaufsdokumentation im Detail beschrieben.
.2 Die technische sowie gestalterische Ausrichtung der von FA betriebenen DIGITAL-Leistungen bzw. die Abänderung und Weiterentwicklung derselben bleibt FA nach freiem Ermessen vorbehalten, ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
.3 FA ist bestrebt, die vom Vertragspartner erworbenen Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Wünsche des Vertragspartners zu erbringen. Die endgültige Entscheidung über Umfang, Gestaltung und Inhalt der Leistung sowie darüber, welche Inhalte wann veröffentlicht werden, bleibt in jeden Fall FA vorbehalten.
.4 Kann die FA,
- wegen ungenügender Werbeplätze (reduzierte Reichweiten oder anderen nicht von der FA zu vertretenden Gründen),
- aufgrund der Überdeckung von Werbeplätzen,
- aufgrund von logistischen/organisatorischen Gegebenheiten,
die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbringen, steht es ihr frei, die betroffenen Leistungen, gegebenenfalls auch auf andere Digitalwerbemedien im Rahmen des eigenen Leistungsportfolios umzuplatzieren. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete Entschädigung. Ist eine Umplatzierung nicht möglich, behält sich die FA eine Reduzierung der Werbeplätze, eine Reduzierung des Zeitraums der Leistungserbringung oder eine Verschiebung des Zeitraums der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen vor.
Ist dies nicht möglich, berechnet FA nur die tatsächlich ausgeführten Leistungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf irgendwelche sonstige Entschädigungen.
CC Besondere Bestimmungen für DIGITALPRODUKTE (tippthek.com, alpinemap.it samt aller zu diesen gehörenden Subdomains, Webseiten, mobilen Applikationen sowie angeschlossene Online- und Offline-Softwaretools und mit diesen im Zusammenhang stehenden Services (z.B. Mobile Apps und Mobile Webservices, Bewertungs-Widgets, Werbesysteme)
26 Vertragsleistungen Digitalprodukte
.1 Die Leistungen werden auf der Webseite der FA und in der Verkaufsdokumentation im Detail beschrieben.
.2 Der Vertragspartner erhält ein nicht ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht, die Digitalprodukte in seiner Betriebsstätte während der Vertragslaufzeit gegen Bezahlung des vereinbarten Preises zu nutzen. Alle Schutzrechte an den Digitalprodukten stehen FA zu. Allfällige auf dem Datenträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise hat der Vertragspartner uneingeschränkt zu beachten.
.3 Die Vermietung der Digitalprodukte, die Erteilung von Nutzungsrechten für Dritte, die Abtretung der Nutzungsrechte, sowie die Nutzung der Produkte innerhalb eines Application Service Provider (ASP) ist nicht zulässig bzw. bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der FA.
.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Digitalprodukte als Instrument für weitere Geschäftszwecke oder für entgeltliche oder unentgeltliche Erstellung von Lösungen für Dritte zu verwenden.
.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Digitalprodukte zu übersetzen, abzuändern oder zu bearbeiten oder die Digitalprodukte zu dekompilieren, zu „reversengineeren“ oder zu deassemblieren, den Quellcode zu ermitteln, die Bearbeitungen von irgendeinem Teil der Digitalprodukte zu erstellen oder die Digitalprodukte drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus zur vertraulichen Behandlung der zugeteilten Benutzerdaten (Benutzername und Passwort).
.6 FA ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, jederzeit eigene Inhalte sowie Inhalte von Dritten in den Digitalprodukten einzuspielen.
.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragsdauer gleiche oder ähnliche Produkte wie jene von FA weder zu installieren noch zu betreiben sowie keine externen Inhalte ohne der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch FA einzuspielen.
27 Ersteinrichtung / Installation und Einschulung
.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner für die ordnungsgemäße Installation und Ersteinrichtung der erworbenen Digitalprodukte selbst verantwortlich.
.2 Für den Fall, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Installation und Ersteinrichtung sowie über eine Einschulung getroffen wurde, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, Kommunikationswege, Unterlagen und Personal zur Verfügung stehen. Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von FA entsprechend. FA kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere durch verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
28 Gefahrenübergang, Abnahme von Leistungen
.1 Die Lieferung der Digitalprodukte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
.2 Sofern FA auch beauftragt wurde, die Installation und Ersteinrichtung vorzunehmen, gelten die Installationsarbeiten zum Zeitpunkt der Übergabe als abgeschlossen. Eine gesonderte Abnahme durch den Vertragspartner ist nicht vorgesehen.
.3 Die Vertragsdauer beginnt in jedem Fall nach erfolgter Lieferung bzw. nach erfolgter Installation, sofern FA damit beauftragt worden ist.
.4 Es obliegt dem Vertragspartner, die gelieferten Digitalprodukte sofort auf ihre Funktionalität zu prüfen. Eventuelle Fehlfunktionen oder Mängel müssen der FA umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Tagen ab erfolgter Lieferung mitgeteilt werden. FA wird dafür Sorge tragen, dass tatsächliche Mängel schnellstmöglich behoben werden. FA behält sich dabei ausdrücklich und nach eigenem Ermessen die Mängelbehebung durch Nachbesserung, Austausch oder durch Änderung der Leistung vor. In diesem letzten Fall wird FA den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang für den Vertragspartner nicht in den wesentlichen Aspekten ändern. Der Vertragspartner wird FA bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen.
.5 Der Vertragspartner kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung eine Herabsetzung der Vergütung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblicher Minderung des der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
.6 Werden vom Vertragspartner oder von Dritten Veränderungen an den Digitalprodukten vorgenommen, so erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.
.7 Der Vertragspartner ist weder berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen noch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
.8 FA ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von beauftragten Drittunternehmen erbringen zu lassen.
29 Lieferfristen
.1 Allfällige von FA genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind grundsätzlich Richtfristen und nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen von FA nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.
.4 FA ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 2 (zwei) Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise verrechnet.
30 Updates und Betrieb
.1 Die von FA gelieferten Digitalprodukte benötigen Updates um wirkungsvoll arbeiten zu können. Updates sind Verbesserungen und Erweiterungen von bereits vorhandenen Komponenten und beinhalten außerdem die Instandhaltung des Programms, die Sicherung der Daten und deren Konsistenz. Updates ersetzen zuvor lizenzierte Teile der Produkte und werden automatisch installiert und übernommen. FA behält sich das Recht vor, die für Updates vorgesehenen Lizenzbestimmungen- und Bedingungen – bei vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners – zu ändern. Updates können zu zeitweiligen Ausfällen führen.
.2 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte aus technischen Gründen und, um die Lebensdauer von evtl. Hardwarekomponenten zu verlängern, in den Nachtstunden heruntergefahren werden können.
.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Digitalprodukte für die Dauer des Vertrages aktiv zu betreiben.
31 Lieferung von Hardware und Eigentumsvorbehalt
.1 Für den Fall, dass FA im Auftrag des Vertragspartners Hardware erwirbt und diese an den Vertragspartner weiterveräußert, verbleibt das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Bezahlung bei FA.
.2 Im Falle der Vertragsauflösung verpflichtet sich der Vertragspartner, die noch im Eigentum der FA befindlichen Sachen unverzüglich an die FA herauszugeben und gewährt im Falle der Abholung den von der FA damit beauftragten Personen entsprechend Zugang zu seinen Geschäftsräumen.
.3 In Bezug auf eventuell gelieferte Hardware gibt FA keine Garantien und keine Gewährleistung, die über die Herstellergarantie oder die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
32 Mediabox
.1 Für den Fall, dass auch eine von FA vorkonfigurierte Mediabox an den Vertragspartner verkauft wird, halten die Parteien fest, dass die Software sowie sämtliche Skripts auf der Mediabox im alleinigen Eigentum der FA verbleiben. Die Software sowie die Skripts dürfen vom Vertragspartner nicht verändert werden. Bei Vertragsende müssen sämtliche Skripts vom Vertragspartner gelöscht werden bzw. werden über Fernwartung von FA entfernt. Der Vertragspartner ist jedenfalls, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, nicht berechtigt, die Software sowie die Skripts weiter zu verwenden.
.2 Verstößt der Vertragspartner gegen vorgenannte Bestimmung und führt dieser Verstoß zu einem geschäftsschädigenden Vorfall, hat er für jeden Fall einer solchen Zuwiderhandlung bzw. jeden Tag der unberechtigten Nutzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend,00/100) an die andere Partei zu zahlen. Die Geltendmachung der eventuellen höheren Schäden bleibt durch diese Strafzahlung unberührt.